Registrierkassenpflicht bei Vereins- & Feuerwehrfesten
Es ist die Frage, die in jeder Festausschuss-Sitzung fällt, sobald das Bierzelt zur Sprache kommt: „Brauchen wir dafür eigentlich eine Registrierkasse?" Die ehrliche Antwort lautet fast immer: Es kommt darauf an – aber auf Punkte, die sich klar benennen lassen. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder, damit ihr die richtigen Fragen stellt. Er ersetzt keine Steuerberatung und trifft ausdrücklich keine Entscheidung für euer konkretes Fest.
Kurz vorweg: Das hier ist keine Steuerberatung
Steuerrecht ist Einzelfallrecht. Ob euer Fest registrierkassenpflichtig ist, hängt an eurer Rechtsform, eurem Umsatz und den Umständen des Fests – das kann und darf hier niemand pauschal für euch beurteilen. Was wir tun können: die Regeln erklären, die es gibt, und sagen, wo die verbindlichen Auskünfte stehen. Maßgeblich sind das Bundesministerium für Finanzen und die Wirtschaftskammer; für den konkreten Fall ist eure Steuerberatung die richtige Adresse.
Was die Registrierkassenpflicht überhaupt verlangt
Die Registrierkassenpflicht knüpft in Österreich an zwei Grenzen, die gemeinsam erfüllt sein müssen: Ein Betrieb braucht grundsätzlich dann eine Registrierkasse, wenn sein Jahresumsatz 15.000 Euro übersteigt und davon mehr als 7.500 Euro in bar vereinnahmt werden. Bleibt ihr unter diesen Grenzen, greift die Pflicht in der Regel nicht. Das ist der allgemeine Stand – wie „Betrieb" abzugrenzen ist und wie Umsätze zugerechnet werden, legt das BMF im Detail fest.
Die Ausnahme, auf die es beim Vereinsfest ankommt
Für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine gibt es eine eigene Erleichterung: das sogenannte kleine (gesellige) Vereinsfest. Erfüllt ein Fest die dafür vorgesehenen Voraussetzungen, ist es von der Registrierkassen- und der Belegerteilungspflicht ausgenommen. Diese Begünstigung ist aber streng an ihre Bedingungen geknüpft. Dazu zählen unter anderem:
- Organisation und Durchführung liegen im Wesentlichen bei den Vereinsmitgliedern und ihren nahen Angehörigen – nicht bei einem beauftragten Gastronomiebetrieb.
- Das Fest dauert insgesamt nur eine begrenzte Zeit pro Kalenderjahr. Diese Stundengrenze wurde über die Jahre angepasst; die aktuell gültige Zahl steht beim BMF und bei der WKO.
- Verpflegung und Ausschank bewegen sich in einem begrenzten Rahmen und werden nicht an einen Unternehmer ausgelagert.
- Werden Musik- oder Show-Einlagen geboten, sind sie ortsüblich und nur gegen geringe Vergütung.
Wird eine dieser Bedingungen gerissen – etwa weil ein externer Caterer die Schank übernimmt oder das Fest die Zeitgrenze überschreitet –, kann die Begünstigung ganz entfallen. Deshalb lohnt es sich, die aktuellen Voraussetzungen vor dem Fest bei BMF oder WKO nachzulesen, statt sich auf das Hörensagen vom letzten Jahr zu verlassen.
Was gilt fürs Feuerwehrfest?
Freiwillige Feuerwehren sind in Österreich überwiegend Körperschaften öffentlichen Rechts und damit anders gestellt als ein eingetragener Verein. Für ihre Feste wurden die Erleichterungen aber weitgehend angeglichen, sodass unter vergleichbaren Voraussetzungen ähnliche Ausnahmen greifen können. „Können" ist hier das entscheidende Wort: Die Details hängen an der konkreten Ausgestaltung des Fests – und auch dafür sind BMF und WKO die richtige Anlaufstelle.
Registrierkasse und Belegpflicht sind zwei Paar Schuhe
Ein häufiges Missverständnis: Selbst wer keine Registrierkasse braucht, kann zur Ausstellung von Belegen verpflichtet sein – das sind zwei getrennte Pflichten. Beim kleinen Vereinsfest, das die Voraussetzungen erfüllt, entfallen in der Regel beide. Fällt euer Fest nicht darunter, kann die Belegerteilungspflicht dagegen auch dann bestehen, wenn ihr die Umsatzgrenzen der Registrierkasse gar nicht erreicht. Auch das gehört auf die Liste für die Steuerberatung.
Und was heißt das für die Schank?
Hier müssen wir ehrlich sein, weil es um unser eigenes Werkzeug geht: festl. ist keine Registrierkasse und ersetzt auch keine. Es erstellt keine signierten Belege und erfüllt keine Vorgaben der Registrierkassensicherheitsverordnung.
Fällt euer Fest unter die Ausnahme fürs kleine Vereinsfest, braucht ihr ohnehin keine Registrierkasse – dann bleibt an der Schank nur ein Problem übrig: das Kopfrechnen bei „drei Bier, zwei Spritzer und ein Almdudler". Genau dafür ist festl. gedacht: antippen statt zusammenzählen, damit am Ende des Abends die Kassa stimmt.
Seid ihr dagegen registrierkassenpflichtig, führt an einem zertifizierten Kassensystem kein Weg vorbei – und festl. ist bewusst keines. Es ersetzt in diesem Fall nicht die Kasse, sondern höchstens den Taschenrechner daneben.
Im Zweifel: vorher fragen
Die Regeln klingen komplizierter, als sie im Alltag meist sind – trotzdem gilt die Reihenfolge: erst klären, dann feiern. Die verbindlichen Auskünfte bekommt ihr beim Bundesministerium für Finanzen und bei der Wirtschaftskammer Österreich; für euren konkreten Fall ist die Steuerberatung zuständig. Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt, aber ohne Gewähr – und ersetzt diese Auskünfte nicht.